AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen

1.1

Die Lieferungen und Leistungen, sowie Angebote der Kirner Design GmbH, Nahegasse 3 in 55606 Kirn (im Folgenden auch „Auftragnehmer“ oder „wir“ genannt), erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen, wenn der Kunde (im Folgenden auch „Auftraggeber“ oder „Sie“ genannt) Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist oder Verbraucher im Sinne von § 13 BGB.

1.2

Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn wir diesen ausdrücklich in Textform zugestimmt haben.

1.3

Alle zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer getroffenen Vereinbarungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für Ergänzungen oder Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen (hierzu gehören auch diese Geschäftsbedingungen).

§2 Angebot und Vertragsabschluss

2.1

Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

2.2

Die Darstellung und Angebote unserer Produkte auf unseren Webseiten, in Werbeanzeigen oder sonstigen Medien erfolgt zu Informationszwecken und stellt kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags dar.

2.3

Ein verbindlicher Vertrag kommt unabhängig davon, ob ein Auftrag über unsere Webseite oder außerhalb unserer Webseite erfolgt, erst dann zustande, wenn Sie nach der Aufgabe Ihrer Bestellung eine Bestell- oder Auftragsbestätigung von uns in Textform erhalten haben.

2.4

Vertragsinhalt ist nur, was zwischen den Vertragspartnern durch eine Vereinbarung in Textform bestätigt wurde.

2.5

Die Mitarbeiter des Auftragnehmers haben, mit Ausnahme von dem Geschäftsführer, nicht das Recht, hiervon abweichende mündliche Vereinbarungen zu treffen.

 2.6

Der Auftraggeber hat Mehrkosten zu tragen, die durch Änderungswünsche des Auftraggebers nach Absendung der Auftragsbestätigung oder durch Änderungsbedarf wegen ungeeigneter oder unvollständiger Kundendaten entstehen. Im Fall einer Änderung des Auftrags ist der Auftragnehmer berechtigt, etwaige Liefertermine neu zu bemessen.

2.7

Der Verkäufer ist zum Einsatz von Subunternehmern und -dienstleistern auf eigene Kosten ohne vorherige Absprache mit dem Auftraggeber berechtigt. Der Einsatz eines Subunternehmers oder -dienstleisters entbindet den Verkäufer nicht von seinen vertragsgemäßen Verpflichtungen. Der Subunternehmer oder -dienstleister ist Erfüllungsgehilfe des Verkäufers.

2.8

Die Angebote des Auftragsnehmers sind kostenlos, es sei denn, die eigenen Aufwendungen überschreiten einen kostenrelevanten Rahmen. Hierüber wird der Auftraggeber vor Angebotsabgabe in Kenntnis gesetzt. Ausgenommen von dieser Regelung kann die Berechnung von eigenen Aufwendungen für Zeichnungen und Muster im Falle einer Nichtbeauftragung sein, wenn diese vom Anfragenden ausdrücklich verlangt wurden. Angebotsvorgaben werden auf ihre rechtlich relevanten Inhalte nicht geprüft, sämtliche aus Rechtsverstößen eventuell resultierenden Maßnahmen (Verstöße gegen Gebrauchsmusterschutz, Patentrecht, Markenrecht, Namensrecht, Rechte Dritter o.ä.) gehen zu Lasten des Fordernden.

2.9

Skizzen, Entwürfe, Layouts und Korrekturabzüge, Probedrucke bzw. Druckmuster, Kostenvoranschläge und alle sonstigen zur Verfügung gestellten Unterlagen bleiben Eigentum der Kirner Design GmbH. Ihr allein stehen die Urheberrechte an diesen Unterlagen zu (§13 UrhG). Der Auftraggeber verpflichtet sich, die in vorgenanntem Absatz erwähnten Unterlagen keiner seinem Betrieb fremden Person, insbesondere keinem Wettbewerber der Kirner Design GmbH, zugänglich zu machen oder zur Einsicht zu überlassen. Das gleiche gilt für Abschriften oder Fotokopien dieser Unterlagen. Die Unterlagen sind unverzüglich zurückzugeben. Änderungen der Entwurfszeichnungen, die sich bei der Fertigung der Anlage als technisch notwendig erweisen, sind möglich und gelten als zugestanden.

2.10

Verwendet der Auftragnehmer für die Ausführung des Auftrags Zeichnungen, Modelle, Muster, Druckvorlagen, Werkzeuge oder sonstige Komponenten des Auftraggebers, sind diese für den Auftrag maßgebend. Der Verkäufer haftet außer im Fall von Vorsatz nicht für deren Beschädigung, Verlust oder für die inhaltliche Richtigkeit, technische Durchführbarkeit und Vollständigkeit. Wir unterliegen keiner Prüfpflicht.​

§3 Preise​

3.1

Alle von uns genannten Preise sind Endpreise in Euro und enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer, wenn nicht ausdrücklich Nettopreise angegeben und die Umsatzsteuer getrennt ausgewiesen wird. Verpackungs- und Versandkosten werden vorab während des Angebotsprozesses bekanntgegeben. Bei Warenlieferungen außerhalb der Europäischen Union und der Schweiz können darüber hinaus Einfuhrabgaben (Zölle) und weitere Kosten anfallen. Diese sind von Ihnen zu tragen.

3.2

Wir sind zur Stornierung von Bestellungen, d.h. nach rechtswirksamer Annahme eines Angebots, nicht verpflichtet. Sofern wir die Stornierung eines Auftrags durch den Auftraggeber akzeptieren, kann eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25,00 € inkl. Umsatzsteuer durch den Auftragnehmer berechnet werden. Hat der Auftragnehmer bereits Leistungen erbracht, die über diesem Betrag liegen, so erfolgt die Berechnung auf der Grundlage der bereits erbrachten Leistungen. Nur der Auftraggeber selbst kann Stornierungen in Schriftform beantragen.

3.3

Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 3.4

Der Auftragnehmer ist bei Vorliegen eines berechtigten, sachlichen Interesses berechtigt, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, eine Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt der Auftragnehmer spätestens mit Auftragsbestätigung. Ein berechtigtes, sachliches Interesse des Auftragnehmers liegt insbesondere vor, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung Forderung des Auftragnehmers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.

3.5

Rechnungsbeträge und Preise für Nebenleistungen sind mit Abnahme des Auftragsgegenstandes und Erhalt der Rechnung innerhalb des auf der Rechnung angegebenen Zeitraums ohne Abzug zur Zahlung fällig.

3.6

Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein Nachtragsangebot vom Auftraggeber angefordert oder von dem Auftragnehmer abgegeben werden. Soweit dies nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufwand und Zeit berechnet.

3.7

Der Auftragnehmer kann Abschlagszahlungen oder Vorkasse fordern, wenn der Auftraggeber erstmals bestellt, der Auftraggeber seinen Sitz im Ausland hat oder Lieferungen ins Ausland erfolgen sollen oder wenn Gründe bestehen, an der rechtzeitigen oder vollständigen Zahlung durch den Auftraggeber zu zweifeln. Tritt eine der vorstehenden Bedingungen nach Vertragsschluss ein, ist der Auftragnehmer berechtigt, vereinbarte Zahlungsziele zu widerrufen und Zahlungen sofort fällig zu stellen.

3.8

Bei umfangreicheren Objekten mit entsprechend hohen Kosten, bei Erstkunden oder bei schlechter Zahlungsmoral behält sich der Auftragnehmer vor, die Produktion erst dann aufzunehmen, wenn die geforderte Summe bezahlt ist, unabhängig von einer schriftlichen Beauftragung.

§4 Auftragsausführung / Freigabe durch den Auftraggeber

​4.1

Der Auftragnehmer führt alle Aufträge auf der Grundlage der vom Auftraggeber angelieferten bzw. übertragenen Druckdaten oder vom Auftraggeber bestätigten Druckdaten aus, wenn nicht in Textform eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Die Daten müssen dem Auftragnehmer vom Auftraggeber entsprechend den in den Auftragsformularen angegebenen Dateiformaten zur Verfügung gestellt werden. Für andere Dateiformate kann der Auftragnehmer eine mangelfreie Leistung nicht gewährleisten, außer das abweichende Dateiformat wurde vom Auftragnehmer vorher in Textform ausdrücklich bestätigt. Für die Richtigkeit der Daten haftet allein der Auftraggeber. Dies gilt auch dann, wenn Datenübertragungs- oder Datenträgerfehler vorliegen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind.

4.2

Den Auftragnehmer treffen hinsichtlich Zulieferungen aller Art durch den Auftraggeber oder einem von ihm eingeschalteten Dritten (hierzu gehören auch Datenträger und übertragene Daten) keine Prüfungspflichten. Dies gilt nur dann nicht, wenn die zur Verfügung gestellten Daten offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbar sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor der Datenübertragung bzw. vor zur Verfügung Stellung der Daten auf einem Datenträger Schutzprogramme gegen Computerviren einzusetzen, die dem jeweils aktuellen technischen Stand entsprechen. Für die Datensicherung ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Der Auftragnehmer hat das Recht, Kopien anzufertigen.

4.3

Alle Vorlagen, die der Auftragnehmer bekommt, werden von ihm sorgfältig behandelt. Bei Beschädigung oder Abhandenkommen der Vorlagen übernimmt der Auftragnehmer nur eine Haftung bis zum Materialwert. Jegliche weitergehenden Ansprüche sind ausgeschlossen. Eingesandte Belegexemplare zur Prüfung der Reklamation können nicht zurückgesandt werden.

4.4

An den Auftraggeber zugesendete Entwürfe und Layouts sind vom Auftraggeber auf Rechtschreibfehler und optische Fehler in der Druckdatei zu prüfen.​

§5 Lieferung und Leistungszeit

​5.1

Die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers erfolgen innerhalb der im Angebot angegebenen Fristen. Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferfristen des Auftragnehmers ist die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers.

5.2

Bei Lieferverzögerungen, die durch den Auftragnehmer zu vertreten sind, wird die Dauer der vom Auftraggeber gesetzlich zu setzenden Nachfrist auf zwei Wochen festgelegt. Diese beginnt mit dem Eingang der Nachfristsetzung beim Auftragsnehmer.

5.3

Feste Liefertermine für die Leistungserbringung müssen vom Auftragnehmer als verbindliche Termine in Textform bestätigt werden, ansonsten haben sie keine Gültigkeit. Kommt es bei verbindlichen Terminen zu einer Terminüberschreitung, so hat der Auftraggeber das Recht zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag. Werden bis zum Zugang der Rücktrittserklärung in Textform beim Auftragnehmer Leistungen vom Auftragnehmer erbracht, können diese berechnet werden. Dies gilt auch für vom Auftraggeber abgenommene Lieferungen und Leistungen; es sei denn, dass der Auftraggeber durch die Berechnung wirtschaftlich unangemessen benachteiligt wird.

5.4

Liegt ein von Seiten des Auftraggebers zu vertretender Annahmeverzug vor, so hat der Auftragnehmer das Recht, Ersatz für die durch den Annahmeverzug entstandenen Mehraufwendungen zu verlangen. Ab dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs trägt allein der Auftraggeber die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs der Ware und der Auftragnehmer hat nur noch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

5.5

Eine vereinbarte Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch den Verkäufer, nicht jedoch vor Klärung aller technischen Fragen, Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und Eingang einer ggf. vereinbarten Vorauszahlung.

5.6

Mit dem Verlassen der Ware aus dem Einflussbereich des Auftragnehmers findet ein Gefahrenübergang an den Spediteur statt, mit Eintreffen beim Auftraggeber geht die Gefahr in seinen Bereich über. Defekte oder unvollständige Lieferungen sind unverzüglich bei deren Eintreffen zu melden und zu dokumentieren, da ansonsten eine Regressforderung an den Verursacher nicht durchgesetzt werden kann. Die Versendung der Ware erfolgt auch bei kostenfreier Anlieferung immer auf Risiko des Bestellers.

5.7

Für Verzögerungen auf dem Post- oder Transportweg übernimmt die Kirner Design GmbH keine Haftung. Es sei denn, ihr ist vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung vorzuwerfen oder es treten Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit ein.​

§6 Nichtverfügbarkeit der bestellten Ware / höhere Gewalt

​6.1

Wenn wir wegen Nichtverfügbarkeit einer Ware oder ihrer Materialien oder wegen höherer Gewalt die bestellte Ware nicht rechtzeitig oder gar nicht liefern können, werden wir Sie hierüber unverzüglich informieren und die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen.

6.2

Ist die Lieferung unmöglich oder können wir auch die neue Lieferfrist nicht einhalten, können wir vom Vertrag zurücktreten, wenn die Voraussetzungen nach Ziffer § 6.3 vorliegen. Bereits geleistete Zahlungen erstatten wir Ihnen in diesem Fall unverzüglich.

 6.3

Wir können gemäß § 6.2 vom Vertrag zurücktreten,

  • wenn ein Lieferant Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig liefert, obwohl wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hatten, d.h. zum Zeitpunkt Ihres Vertragsschlusses mit uns ein Lieferauftrag mit dem Lieferanten der Ware bestand, der objektiv gesehen die Erwartung zuließ, dass wir Ihnen daraus bei reibungslosem Ablauf die Ware wie vereinbart werden liefern können, und es sich nicht lediglich um eine kurzfristige Lieferstörung handelt;
  • im Falle höherer Gewalt, das heißt wenn ein unvorhersehbares und außergewöhnliches Ereignis die Lieferung nicht nur kurzfristig verzögert oder unmöglich macht und wir dies nicht mit uns zumutbaren Mitteln vermeiden können sowie bei Streiks am Produktionsort, Unfällen, die wir nicht zu vertreten haben oder Unwettern auf den Transportwegen.

6.4

Von dem Rücktrittsrecht nach dieser Ziffer unberührt bleiben unser und Ihr gesetzliches Rücktrittsrecht, ebenso wie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit).

§7 Gefahrenübergang – Versand

​7.1

Wird die Ware auf Ihren Wunsch hin versandt, geht die Gefahr der verzögerten Leistung, des Untergangs, des Verlusts oder der Verschlechterung der Ware sowie die Preisgefahr mit der Auslieferung der Ware an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person (Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Dritte) auf Sie über. Maßgeblich hierfür ist der Beginn der Übergabe an diese. Diese Regelung hat auch dann noch Gültigkeit, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer noch andere Leistungen übernommen hat.

7.2

Äußert der Auftraggeber den Wunsch, dass der Versand oder die Übergabe verzögert wird oder verzögert sich der Versand durch einen Umstand, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt und die der Auftraggeber zu vertreten hat, geht die Gefahr auf diesen über, sobald seine Ware versandbereit ist. Der Auftraggeber trägt in diesem Fall alle nach Gefahrenübergang anfallenden Lagerkosten. Pro abgelaufene Woche betragen die Lagerkosten bei Lagerung durch den Auftragnehmer 5 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände. Es bleibt dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber vorbehalten, einen Nachweis über weitere oder geringere Lagerkosten zu führen.

7.3

Der Geschäftssitz des Auftragnehmers ist Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis, sofern nichts anderes bestimmt ist.

7.4

Die Lieferung erfolgt an die vom Auftraggeber angegebene Lieferadresse. Soll die Lieferadresse nachträglich geändert werden, ist eine Zustimmung und Bestätigung der neuen Lieferadresse durch den Auftragnehmer in Textform erforderlich.

7.5

Liegen bei einer Sendung äußerliche Beschädigungen vor, so darf der Auftraggeber diese nur annehmen, wenn der Schaden seitens des Frachtführers/Spediteurs auf dem Lieferschein quittiert wurde. Unterbleibt diese Feststellung, so sind alle Schadensersatzansprüche aufgrund der Beschädigung gegenüber dem Auftragnehmer ausgeschlossen.

7.6

Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers.

​§8 Rechte des Auftraggebers bei Mängeln / Gewährleistung

​8.1

Ihnen stehen die gesetzlichen Mängelhaftungsrechte zu, soweit nicht nachfolgend abweichend geregelt.

8.2

Entspricht der gelieferte Gegenstand / die gelieferte Leistung / Ware nicht der zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer vereinbarten Beschaffenheit oder ist er / sie für die nach dem geschlossenen Vertrag vorausgesetzte oder die allgemeine Verwendung nicht geeignet oder hat er / sie nicht die aufgrund von öffentlichen Äußerungen des Auftragnehmers zu erwartenden Eigenschaften, ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung verpflichtet. Erst wenn die Nacherfüllung zweimal fehlschlägt, kann der Auftraggeber entweder vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen herabsetzen sowie Schadensersatz unter den weiteren Voraussetzungen des § 9 verlangen.

8.3

Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen, wenn die gelieferte Ware von der vereinbarten Beschaffenheit nur unerheblich abweicht oder die vertragsgemäße bzw. gewöhnliche Verwendung der Ware nur unerheblich beeinträchtigt.

8.4

Materialveränderungen, die altersbedingt sind oder aufgrund von Umweltbedingungen eintreten, stellen keinen Mangel dar. Geringfügige Abweichungen vom Original können bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren nicht beanstandet werden. Dies gilt technisch bedingt ebenfalls für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (beispielsweise Proofs und Ausdruckdaten) - auch wenn diese vom Auftragnehmer erstellt wurden - und dem Endprodukt. Aus produktionstechnischen Gründen können Falz-, Stanz- und Beschnitt Toleranzen von bis zu 1 mm auftreten. Diese sind hinzunehmen und können nicht beanstandet werden.

8.5

Bis zu 10% Mehr- oder Minderlieferung bei der bestellten Ware müssen hingenommen werden. Bei Büchern und Magazinen ist eine Mehr- oder Minderlieferung von bis zu 5% hinzunehmen. Hierzu zählen produktionsbedingter Verschnitt der oberen und unteren Bögen, die nicht aussortiert werden, Makulatur, Einrichtungsexemplare weiterverarbeitender Maschinen sowie Anlaufbögen.

8.6

Offensichtliche Mängel nach Eintreffen oder erfolgreicher Montage der Ware sind unverzüglich anzuzeigen. Andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Die Beweislast hierfür trifft Sie. Sind Sie Kaufmann, gelten die Regelungen des § 377 HGB.

8.7

Mängelansprüche verjähren - vorbehaltlich der Regelung im folgenden Satz und in § 8.8 - in einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche Ihrerseits wegen eines Mangels bleiben durch die vorstehenden Regelungen unberührt und verjähren innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen. Für solche Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gelten die Regelungen in § 9.

8.8

Die vorstehenden Einschränkungen der Gewährleistungspflicht gelten nicht in Fällen, in denen wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen oder Mängel arglistig verschwiegen haben.

8.9

Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

8.10

Der Auftraggeber kann ferner nicht beanstanden: Abweichungen des seriengefertigten Liefergegenstandes von Muster- oder Planzeichnungen, die sich aus produktionstechnischen Erfordernissen ergeben, sofern die Abweichungen nur eine unwesentliche Veränderung des optischen Erscheinungsbildes oder der Funktionsweise nach sich ziehen.

8.11

Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

8.12

Der Auftraggeber hat die ihm zur Korrektur und Druckfreigabe übersandten Vor- bzw. Zwischenerzeugnisse unverzüglich dahingehend zu überprüfen, ob sie der Bestellung entsprechen.

§9 Haftung auf Schadensersatz

​​9.1

Der Auftragnehmer haftet Ihnen bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten – das sind Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Sie regelmäßig vertrauen dürfen – (sog. Kardinalpflichten), auf Aufwendungs- und Schadensersatz. Soweit die Verletzung der Kardinalpflichten nur leicht fahrlässig geschah und nicht zu einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers führte, sind Schadensersatzansprüche der Höhe nach jedoch auf den typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt.

9.2

Der Auftragnehmer haftet Ihnen außerdem nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes. In Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei Übernahme einer Garantie durch den Auftragnehmer sowie in allen anderen Fällen gesetzlich zwingender Haftung, jeweils nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.

9.3

Im Übrigen sind Ansprüche auf Schadensersatz gegen den Auftragnehmer – gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis durch den Auftragnehmer, dessen gesetzliche Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen, aus § 311 a BGB oder aus unerlaubter Handlung - ausgeschlossen.

9.4

Soweit nach den vorstehenden Regelungen die Haftung des Auftragnehmers eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt das auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

9.5

Eine Änderung der Beweislast zu Ihrem Nachteil ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

9.6

Ihre Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche verjähren innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen ab dem gesetzlichen Fristbeginn.

§10 Eigentumsvorbehalt, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

​10.1

Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Ausgleich aller noch offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor. Die entsprechenden Sicherungsrechte sind auf Dritte übertragbar.

10.2

Sie sind berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Sie treten uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) des Vergütungsanspruchs ab, die Ihnen aus der Weiterveräußerung erwachsen. Sie bleiben auch nach der Abtretung zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommen, nicht in Zahlungsverzug geraten und kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass Sie die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben machen, die dazugehörigen Unterlagen aushändigen und den Dritten die Abtretung mitteilen.

10.3

Verarbeitet der Auftragnehmer die Vorbehaltsware, erfolgt die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Auftragnehmers als Hersteller. Der Auftragnehmer erwirbt an der neuen Sache unmittelbar Eigentum. Erfolgt die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer, so erwirbt der Auftragnehmer einen Miteigentumsanteil an der neuen Sache entsprechend dem Wert der Vorbehaltsware. Erwirbt der Auftragnehmer Eigentum oder einen Miteigentumsanteil an der neuen Sache, übereignet der Auftragnehmer dem Auftraggeber sein Eigentum oder seinen Miteigentumsanteil an der neuen Sache unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen des Auftraggebers verbunden oder vermischt und ist die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen, übereignet der Auftraggeber dem Auftragnehmer einen Miteigentumsanteil an der Hauptsache entsprechend dem Wert der Vorbehaltsware unter der auflösenden Bedingung vollständiger Zahlung. Veräußert der Auftraggeber die neue Sache bzw. die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache, tritt der Auftraggeber dem Auftragnehmer schon jetzt zur Sicherung des Vergütungsanspruchs die ihm gegen den Erwerber dieser Sache zustehende Forderung ab. Für den Fall, dass der Auftragnehmer an dieser Sache einen Miteigentumsanteil erworben hat, tritt der Auftraggeber dem Verkäufer die Forderung anteilig entsprechend dem Wert des Miteigentumsanteils ab.

10.4

Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts darf eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware nicht erfolgen. Sie sind verpflichtet, uns jede Pfändung, Beschädigung oder jedes Abhandenkommen der Ware unverzüglich anzuzeigen.

10.5

Ein Recht zur Aufrechnung steht Ihnen nur zu, wenn Ihre Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns unbestritten oder anerkannt sind oder in einem engen gegenseitigen Verhältnis zu unserer Forderung stehen, wie etwa bei Gewährleistungsansprüchen. Außerdem haben Sie ein Zurückbehaltungsrecht nur, wenn und soweit Ihr Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

10.6

Befindet sich der Kunde uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden sämtliche bestehende Forderungen sofort fällig.

§11 Zahlung

​11.1

Als Zahlungsmöglichkeit gilt Vorauskasse (per Überweisung, PayPal), Zahlung per Kreditkarte (VISA- und MASTER-Card) sowie Rechnungszahlung oder Barzahlung sofern keine andere Vereinbarung in Textform zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer getroffen wurde.

11.2

Verweigert der Auftraggeber die Annahme der Ware unberechtigterweise, so hat der Auftragnehmer das Recht, eine Schadensersatzpauschale von 25,00 € (netto) zu erheben. Weist der Auftraggeber einen geringeren Schaden nach, wird dieser zu Grunde gelegt. Die Geltendmachung eines hierüber hinausgehenden Schadens wird durch diese Klausel nicht berührt.

11.3

Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar, außer es besteht eine Vereinbarung in Textform über andere Zahlungsbedingungen.

11.4

Sowohl Verkaufspersonal als auch technisches Personal haben keine Berechtigung zum Inkasso in bar. Zahlungen mit befreiender Wirkung können nur unmittelbar an den Auftragnehmer oder ein von diesem angegebenen Bank- oder Postscheckkonto erfolgen.

11.5

Der Auftragnehmer behält sich ausdrücklich vor, Schecks oder das Wechseln von anderen Geldwährungen als dem Euro abzulehnen. Die Annahme von Schecks und anderen Währungen erfolgt immer nur zahlungshalber. Sofort fällig sind Diskont- und Wechselspesen, die zu Lasten des Auftraggebers gehen.

11.6

Bestehen ältere Schulden des Auftraggebers beim Aufragnehmer, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Zahlungen trotz anders lautender Bestimmungen zunächst auf die älteren Schulden des Auftraggebers anzurechnen. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über die erfolgte Verrechnung. Bereits entstandene Kosten und Zinsen berechtigen den Auftragnehmer, die Zahlung des Auftraggebers zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zum Schluss auf die Hauptleistung anzurechnen.

11.7

Erst wenn der Auftragnehmer über den Betrag verfügen kann, gilt eine Zahlung als erfolgt. Bezüglich Schecks gilt eine Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wurde und nicht mehr zurückgegeben werden kann.

11.8

Grundsätzlich kann bei allen Aufträgen eine angemessene Vorauszahlung oder die Stellung einer Sicherheit bspw. durch Kreditkarte oder Bürgschaft verlangt werden.

11.9

Wird nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers bekannt und ist dadurch die Erfüllung des Zahlungsanspruches gefährdet, so hat der Auftragnehmer das Recht, Vorauszahlungen zu verlangen, die Ware zurückzubehalten und die Weiterarbeit einzustellen. Beruhen auf diesem Vertragsverhältnis weitere Lieferungen und ist der Auftraggeber mit diesen ebenfalls im Verzug, so greift auch hier das in diesem Absatz genannte Recht des Auftragnehmers.

11.10

Ansprüche gegen den Auftragnehmer sind nicht abtretbar.

§12 Abrechnungen, Genehmigungen und Änderungen

​12.1

Alle vom Auftragnehmer erstellten Rechnungen erfolgen unter dem Vorbehalt möglicher Irrtümer. Bis spätestens sechs Wochen nach Zugang der Rechnungen beim Auftraggeber kann der Auftragnehmer eine neue, berichtigte Rechnung erstellen.

12.2

Nach Ablauf von sechs Wochen ab Zugang der Rechnung beim Auftraggeber gilt die Rechnung von diesem als akzeptiert, es sei denn der Auftraggeber legt innerhalb dieser Frist von sechs Wochen schriftlich und unter Angabe der beanstandeten Rechnungsposition gegenüber dem Auftragnehmer Widerspruch ein. Dies beinhaltet auch gewünschte Änderungen der Rechnungsanschrift oder des Rechnungsempfängers.

12.3

Die Frist von sechs Wochen berührt nicht die Pflicht zur Zahlung oder die Pflicht zur Mängelrüge innerhalb der in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmten kürzeren Frist.​

§13 Patente, Urheberrechte und Marken

​Mit Erteilung des Auftrags erklärt der Auftraggeber, dass er berechtigt ist, die eingereichten Unterlagen zu vervielfältigen und zu reproduzieren. Werden durch die Ausführung des vom Auftraggeber erteilten Auftrags Rechte von Dritten (insbesondere Urheber-, Marken- oder Patentrechte) verletzt und hat der Auftraggeber dies zu vertreten, so haftet hierfür gegenüber dem Auftragnehmer ausschließlich der Auftraggeber und stellt den Auftragnehmer von den Ansprüchen der Dritten frei.

§14 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

​14.1

Der Auftragnehmer behält sich für alle vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen – im Besonderen an graphischen Entwürfen, Text- und Bildmarken, Layouts etc. – die gewerblichen Schutzrechte und Urheberrechte vor.

14.2

Der Auftraggeber bezahlt mit seinem Entgelt nur die jeweilige bestellte Ware, erwirbt jedoch keine weiteren Rechte an den gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten oder sonstigen Leistungsschutzrechten des Auftragnehmers. Insbesondere steht dem Auftraggeber kein Recht zu, die Leistungsergebnisse des Auftragnehmers zu vervielfältigen oder sonst wie zu reproduzieren. Das einfache, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur Vervielfältigung kann dem Auftraggeber aber gegen Zahlung eines Entgelts im Rahmen einer gesondert, in Textform zu schließenden Vereinbarung, eingeräumt werden. Erst mit der Bezahlung des dort vereinbarten Entgelts räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber das einfache, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Vervielfältigungsrecht ein. Ein Anspruch auf Abschluss einer solchen gesonderten Vereinbarung besteht nicht.

14.3

Zwischenerzeugnisse (z.B. Druckplatten, Daten, etc.), die der Auftragnehmer zum Herstellen des vom Auftraggeber geforderten Endprodukts erstellt hat, muss der Auftragnehmer nicht an den Auftraggeber herausgeben. Die Parteien können gesondert in Textform hiervon abweichende Vereinbarungen treffen.

14.4

Der Freistellungsanspruch umfasst auch die Kosten einer eventuell notwendigen Rechtsverteidigung durch uns. Zu Werbezwecken erstellen wir regelmäßig Fotos unserer Arbeiten bzw. von Kundenfahrzeugen und veröffentlichen diese auf unserer Webseite und unseren Social-Media-Kanälen (Facebook/Instagram). Zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte werden Kennzeichen unkenntlich gemacht. Die Rechte an den Bildern liegen ausschließlich bei uns und dürfen ohne unsere Zustimmung weder kopiert noch veröffentlicht werden.​

§15 Handelsbrauch ​

Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z.B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Schnitt- bzw. Druckvorlagen, die zur Herstellung des geschuldeten Endproduktes erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.

§16 Geheimhaltung

​Die dem Auftragnehmer vom Auftraggeber für die Ausführung der Leistungen unter diesem Vertrag zur Verfügung gestellten Informationen und Materialen gelten nicht als vertraulich und müssen vom Auftragnehmer auch nicht vertraulich behandelt werden, es sei denn, die Parteien vereinbaren in Textform im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes.

§17 Daten und Auftragsunterlagen

​17.1

Der Auftragnehmer verarbeitet im Rahmen der geschäftlichen Beziehung gegebenenfalls personenbezogene Daten (z.B. Anrede, Name, Anschrift, Telefonnummer, Bankverbindung) des Auftragsgebers oder solche Dritter, die der Auftraggeber übermittelt. Für den Auftragnehmer sind solche Verarbeitungen für die Erfüllung eines Vertrags oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich und sie erfolgen nur zu diesem Zweck. Der Auftraggeber steht für die Rechtmäßigkeit der Übermittlung und Verarbeitung zur Erfüllung des Auftrags oder der Anfrage ein sowie dafür, dass – soweit notwendig – entsprechende Einwilligungen der Betroffenen vorliegen. Er hält den Auftragnehmer insoweit von Ansprüchen Betroffener vollumfänglich frei.

17.2

Eine Archivierung der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Auftragsunterlagen (wie Vorlagen, Muster, Daten oder Datenträger) ist über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber hinaus nur bei Abschluss einer entsprechenden gesonderten Vereinbarung in Textform und nur gegen gesonderte Vergütung möglich.

17.3

Sonstige Auftragsunterlagen (z.B. Ansichtsexemplare, Proofs) sowie Daten auf CD/DVD/sonstigen Datenträgern können nicht zurückgesendet werden und werden nur bei ausdrücklicher Forderung zurückgegeben.​

§18 Montagen

​Ein ungehinderter Zugang zum Montageort, sowie eine Durchführung der Arbeiten in einem Zuge ist die Basis der Montagekalkulation. Abweichungen dieser Annahme, die nicht durch uns zu vertreten sind, berechtigen zur Weiterberechnung an den Auftraggeber. Dies gilt auch bei vereinbarten Festpreisen. Nach Abschluss der Montagetätigkeiten gilt die Leistung als abgenommen, auch wenn der Auftraggeber nicht persönlich zugegen ist. Eine nach dem Montagetermin gewünschte Abnahme berechtigt uns, diese zusätzlichen Kosten zu berechnen.

§19 Fahrzeugbeschriftung / Folierungen / Scheibentönungen

​19.1

Der Kunde hat das Fahrzeug gewaschen zum vereinbarten Zeitpunkt in unserer Niederlassung in der Binger Landstraße 16, 55606 Kirn oder einem anderen, zuvor schriftlich vereinbarten Ort, abzugeben. Nach Beendigung der Arbeiten ist das Fahrzeug vom Kunden dort wieder abzuholen. Eine Abholung oder Verbringung des Fahrzeugs an einen anderen Ort ist nur nach vorheriger Vereinbarung möglich. Hierfür wird dann im Einzelfall ein gesondertes Entgelt mit dem Kunden vereinbart.

19.2

Basis einer Fahrzeugvoll- oder -teilverklebung oder einer Beschriftung ist die Bereitstellung eines grundgereinigten Fahrzeugs. In Waschstraßen ist die einfachste Wäsche durchzuführen (keine Polituren/ Wachse). Auf das Aufbringen von Polituren und Wachsen auf den Lack muss vor der Verklebung verzichtet werden. Der Lack muss vor der Verklebung vollständig von Wachsen befreit sein.
Grobe und hartnäckige Verunreinigungen wie Teerflecken, Insektenrückstände und Klebereste (insbesondere bei Verlegung von Sonnenschutzfolien oder Rückstände von alten Folien etc.) sind vom Kunden zu entfernen.
Sind diese Arbeiten durch unsere Mitarbeiter auszuführen berechnen wir hierfür zusätzliche Kosten auf Basis eines zuvor mitgeteilten Angebots.

19.3

Die Haltbarkeit der Folie ist abhängig von der Beschaffenheit des Untergrundes auf dem sie verklebt wird, sowie des Folienmaterials selbst. Eine Gewähr für eine bestimmte Mindesthaltbarkeit kann nicht übernommen werden. Eine verkürzte Haltbarkeit kann bei überlackierten Kunststoffteilen vorkommen.

19.4

Bei einer Folierung ist es leider nicht immer vermeidbar, dass die Folie nach Anbringung auf dem Lack geschnitten werden muss. Wir bemühen uns diese Schnitte an nicht leicht einsehbaren, unauffälligen Stellen durchzuführen. Durch das Schneiden können leichte Kratzer im Lack entstehen. Diese sind in der Regel durch Polieren zu beseitigen. Bei der Repositionierung der Folie können Schäden am Lack auftreten (Abziehen von Lacksplittern o. ä.). Dies ist in fast allen Fällen auf Fehler am Lack zurückzuführen, z.B. unsachgemäße Ausbesserungen oder nachlackierte Stellen.
Im Falle einer Scheibenfolierung kann es vorkommen, dass sich bei Entfernung der Folien einzelne Drähte der Scheibenheizung ganz oder teilweise ablösen. Eine Haftung für die vorgenannten Schäden kann nicht übernommen werden, da diese unvermeidbar sind.

 19.5

Folien mit einer Struktur in ihrer Beschaffenheit (z.B. Carbon- oder Interieur Folien) können optische Unterschiede aufweisen, die gerade bei großflächigen Verklebungen sichtbar sein können. Solche Unterschiede sind produktionsbedingt und stellen keine Mängel dar.

19.6

Schäden an Kunststoffteilen/Typenbezeichnungen
Die Entfernung verschiedener Teile kann Zusatzkosten verursachen. Zier- und Gummileisten, die mit Kunststoffklipsen angebracht sind und vor der Verklebung entfernt werden, können abbrechen und müssen beim Hersteller angefordert werden. Der Ersatz dieser Kleinteile ist als völlig normal anzusehen und dient einem hochwertigeren Ergebnis. Die Kosten für diese Teile trägt der Auftraggeber.

19.7

Von der Optik ist die Folierung eines Fahrzeugs kaum von einer Lackierung zu unterscheiden. Sie ist aber einer Lackierung nicht gleichzusetzen. Folien sind in ihren Eigenschaften anders als Lacke. Evtl. auftretende Faltenbildungen, die bei extremen Rundungen von Teilen entstehen können, werden so eingearbeitet, dass sie nicht sofort ins Auge fallen. Sie sind aber meist unvermeidbar und stellen keine Mängel dar. Beklebungen von Flächen, die die Folienbreiten übersteigen, können eine Überlappung an unproblematischen Stellen erforderlich machen.

19.8

Weiter ist es unvermeidlich, dass sich bei der Verarbeitung zwischen Folie und Lack kleine Staubpartikel befinden können. Durch die Struktur der Folie verschwinden diese innerhalb von zwei Wochen nach der Verklebung. Sie lösen sich in der Beschaffenheit der Folie fast gänzlich auf. Gleiches Verhalten tritt bei eventuellen entstehenden Luftbläschen auf, die bei der Verarbeitung normal sind. Bei Nassverklebung entstehende “Wasserblasen” verschwinden nach ca. vier Wochen vollständig. Scheibentönungen sind nicht vollständig fett- und staubfrei zu realisieren. Wir weisen darauf hin, dass bei genauer Betrachtung aus nächster Nähe Staubpartikel erkennbar sein können. Dies ist nicht zu vermeiden und stellt keinen Mangel dar. Auch bei einer Fahrzeugbeklebung (Voll – oder Teilverklebung) sind Staubeinschlüsse zwischen Folie und Untergrund möglich und kein Grund zur Reklamation.

19.9

Durch den Einbau von sicherheitstechnischen Elementen, wie Seitenairbag und anderen elektronisch verarbeiteten Geräten im Fahrzeug ist eine Demontage zur Verklebung der Folie teilweise schwierig. In diesem Fall erfordert es das Hinzuziehen von Fachpersonal einer Werkstatt. Für die Demontage und die anschließende Montage dieser Teile ist der Kunde verantwortlich, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Sollten diese Arbeiten vom Kunden nicht gewünscht werden, sind gewisse Einschränkungen zu akzeptieren. Die Folie kann in diesem Fall nicht in einem Stück verarbeitet werden, sondern wird mit sog. Einlegern überlappend verklebt. Die Folienschnitte werden an nicht markanten Stellen durchgeführt. In starken Vertiefungen, hauptsächlich bei Frontschürzen, lässt es sich oft nicht vermeiden mit Einlegern zu arbeiten um eine Überdehnung der Folie zu verhindern, und einem Ablösen der Folie entgegenzuwirken. In Bereichen, in denen die Dehnung der Folie erforderlich ist, kann es zu Dehnungsstreifen oder ähnlichen Oberflächenveränderungen kommen. Dies ist aufgrund der Folienbeschaffenheit nicht anders möglich und kein Reklamationsgrund.

19.10

Sollte ein Gewährleistungsfall eintreten, so vereinbaren Sie einen Begutachtungstermin in unserer Niederlassung in der Binger Landstraße 16, 55606 Kirn. Kleinere Mängel können dann relativ zeitnah und nach Absprache korrigiert werden. Bei berechtigten Beanstandungen haben wir das Recht, nach unserer Wahl innerhalb einer angemessenen Frist eine Neuherstellung oder Nachbesserung vorzunehmen. Eine ohne unsere Zustimmung erfolgte Mängelbeseitigung durch Dritte entbindet uns von jeglicher Mängelhaftung. Der Kunde hat das Fahrzeug bei Abholung zu überprüfen und eventuelle Mängel sofort anzuzeigen. Spätere Reklamationen werden nicht akzeptiert. Bei einem später auftretenden Mangel hat die Mängelanzeige umgehend, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen, schriftlich zu erfolgen.  Bei begründeten Reklamationen werden Mängel sofort behoben. Da die Folie “arbeitet” und erst nach ca. 24 - 48 Stunden die volle Haftung erreicht, behalten wir die Fahrzeuge nach Fertigstellung mindestens einen Tag länger, um alle Kanten am nächsten Tag nochmals nachzuarbeiten und erneut zu tempern. Kunden, die diesen Tag nicht abwarten möchten und darauf verzichten, verlieren ihre Gewährleistungsansprüche. Wir raten allen Kunden sich den einen Tag noch zu gedulden.

19.11

Auf unsere Arbeit gewähren wir die gesetzliche Gewährleistung.  Auf Folien drei bis zehn Jahre je nach Hersteller.

19.12

Bei höherer Gewalt (z.B. Kälte) oder sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse (z.B. Folien nicht lieferbar) besteht kein Anspruch auf eine Durchführung. Besteht der Auftraggeber trotz höherer Gewalt oder sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen auf Durchführung des Auftrags, so geben wir keinerlei Gewähr auf die Verarbeitung und Folie.

§20 Schlussbestimmungen - anwendbares Recht, Gerichtsstand und Teilnichtigkeit

​20.1

Sind Sie Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder haben sie in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist ausschließlich der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung Bad Kreuznach. Wir sind berechtigt, Sie wahlweise an Ihrem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

20.2

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

20.3

Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige Vertragsabreden ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Satz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

20.4

Enthalten der Vertrag oder die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereits anfängliche Regelungslücken, so gelten diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen zur Ausfüllung dieser Lücken als vereinbart, die die beiden Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrags und zum Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn die Regelungslücke bekannt gewesen wäre.

 Kirn, den 24.02.2023